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Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV wurde verlängert, er umfasst nun die Monate Januar bis Juni 2022. Die Antragsfrist endet am 15.06.2022 und gilt für Erst- und Änderungsanträge (vormals: 30.04.2022).

Überbrückungshilfe IV

Die FAQ für die Überbrückungshilfe IV wurden veröffentlicht, die Antragstellung ist ab sofort möglich. Die Überbrückungshilfe IV umfasst den Zeitraum Januar bis März 2022. Die Bedingungen decken sich weitestgehend mit den Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus. Somit sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Wie bisher läuft die Antragsstellung über einen prüfenden Dritten, bspw. Steuerberater. Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden Abschlagszahlungen geleistet von bis zu 100.000 EUR pro Monat. Die Neuerungen der Überbrückungshilfe IV sind u.a. ein großzügigerer Eigenkapitalzuschlag, Berücksichtigung von freiwilligen Schließungen bei Unwirtschaftlichkeit, Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen sowie weitere Sonderregelungen für Weihnachtsmärkte und pyrotechnische Unternehmen. Gestrichen wurden die Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und in die Digitalisierung.

Neustarthilfe 2022

Soloselbständigen, die unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen leiden, steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Diese richtet sich weiterhin an Soloselbständige, nicht ständig Beschäftigten aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften, die aufgrund geringer Fixkosten nicht von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Die Neustarthilfe 2022 steht bis Ende März 2022 zur Verfügung und beläuft sich auf bis zu 1.500 EUR pro Monat.

Corona-Bonus

Zuschüsse und Sachbezüge, die vom Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Betrag von 1.500 EUR kann insgesamt nur einmal gewährt werden und muss bis spätestens 31.03.2022 zur Auszahlung kommen. Mittels dieses Instruments können somit noch steuerfrei Zahlungen an die Arbeitnehmer erfolgen.

Am Abend des 23.12.2021 hat das Bundesamt für Justiz bekanntgegeben, dass kein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, eingeleitet wird, sofern die Veröffentlichung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlussunterlagen vor dem 07.03.2022 erfolgt. Dies gilt für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sowie für Kleinstkapitalgesellschaften und soll angemessen die Belange der Beteiligten angesichts der andauernden Covid-19-Pandemie berücksichtigen.

Bereits im Vorfeld wurde die Abgabefrist der Steuererklärungen für das Jahr 2020 um drei Monate verlängert: Wer die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2020 über einen Steuerberater vornimmt hat somit bis zum 31.05.2022 Zeit.

Am 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Zugrundelegung eines Zinssatzes für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen von monatlich 0,5% für die Zinsberechnung der Verzinsungszeiträume ab 01.01.2014 verfassungswidrig ist.

Für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume gilt das bisherige Recht weiter, erst für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften unanwendbar. Dem Gesetzgeber ist auferlegt worden, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Eine konkrete Festsetzung, wie hoch der Zinssatz sein darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.

Änderungen werden sich somit für gezahlte Nachzahlungszinsen bzw. erstattete Erstattungszinsen ergeben seit 2019 – die Finanzämter haben seit Mai 2019 die Zinsen nur vorläufig festgesetzt, sodass eine Änderung der ergangenen Bescheide möglich ist.

Durch das am 01.08.2021 in Kraft tretende Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wird das Geldwäschegesetz (GwG), in dem u.a. das Transparenzregister geregelt ist, erheblich reformiert. Das Transparenzregister ist ein gesetzlich geführtes Register, das auf die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten (nur natürlich Personen, § 3 GwG) von juristischen Personen des privaten Rechts (AG, SE, GmbH, e.V., e.G., Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) abzielt. Es dient Behörden und einem engen Kreis weiterer Berechtigter als Auskunftsregister zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es ist nicht öffentlich einsehbar.

Insbesondere die Streichung der sog. Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG durch das TraFinG erfordert das Tätigwerden für viele Gesellschaften. Aufgrund dieser Mitteilungsfiktion mussten bislang keine Mitteilungen über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister angezeigt werden, sofern sich die Informationen aus anderen öffentlichen Registern (bspw. Handelsregister) ergeben haben oder die Unternehmen börsennotiert waren.

Das Transparenzregister wird zu einem sog. Vollregister. Somit muss jede juristische Person des Privatrechts und jede in einem Register eingetragene Personengesellschaft eine aktive Meldung an das Transparenzregister vornehmen. Die Meldungen an das Transparenzregister haben grds. unverzüglich zu erfolgen. Bei der Meldung ist darauf zu achten, dass stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister hervorgehen.

Gem. § 59 Abs. 8 GwG n.F. gelten folgende Übergangsfristen:

Die Übergangsvorschriften betreffen Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren. Die Übergangsvorschriften gelten nicht für neu gegründete Gesellschaften.

Gern unterstützen wir Sie und nehmen die Mitteilung für Sie vor.

Überbrückungshilfe III Plus

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden die Überbrückungshilfemaßnahmen für betroffene Unternehmen bis Ende September 2021 verlängert. Der Förderumfang der Überbrückungshilfe III wird um die sog. Restart-Prämie erweitert - diese Personalkostenhilfe unterstützt Unternehmen, wenn der Personalbestand im Zuge der Wiedereröffnung erhöht wird (bspw. Zurückholen von Mitarbeitern aus Kurzarbeit, Einstellung neuer Mitarbeiter).

Zudem werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 EUR für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen, denen Zahlungsunfähigkeit droht, erstattet.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Neustarthilfe wird bis Ende September verlängert, zudem erfolgt eine Erhöhung der monatlichen Zuschüsse von Juli bis September auf 1.500 EUR pro Monat

 

 

In Ergänzung zur Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe Bund unterstützt das Land Berlin Berliner Soloselbständige und Kleinstunternehmen (max. 5 Beschäftigte - KMU) für einen Start aus dem Lockdown. Voraussetzung für die Beantragung ist die Bewilligung der Neustarthilfe Bund oder der Überbrückungshilfe III - die Neustarthilfe Berlin hat somit keine eigenständigen Bedingungen, sondern leitete sich aus der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Bund/Überbrückungshilfe III ab.

Neustarthilfe für Soloselbständige:

Berliner Soloselbständige sind antragsberechtigt, die im Vorfeld die Neustarthilfe des Bundes erhalten haben und deren Zuschuss daraus weniger als 7.500 EUR beträgt. Das Land Berlin erhöht den Bundeszuschuss von 50% des Referenzumsatzes um weitere 25%. Der Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln beträgt zusammen maximal 7.500 EUR.

Neustarthilfe für KMU:

Berliner Kleinstunternehmen sind antragsberechtigt, die bis zu 5 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigen und Überbrückungshilfe III erhalten haben. Der Zuschuss beträgt für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 pauschal 1.000 EUR pro Monat, der bezuschusst wurde - somit maximal 6.000 EUR.

 

 

Weitere Informationen und Zugangsvoraussetzungen sind auf der Seite der IBB zu finden.

Besonders schwer von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird Unternehmen gewährt, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50% erlitten haben. Dieser Zuschuss wird zusätzlich im Rahmen der Überbrückungshilfe III gewährt.

Der Eigenkapitalzuschuss steigt an, je länger ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% vorliegt und wird ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt 25%-40% des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erhält, je nach Dauer des Umsatzeinbruchs von mindestens 50%.

 

Zudem werden die Fixkostenerstattungen von bislang 90% auf 100% erhöht für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70% erleiden.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe ist nun auch über einen prüfenden Dritten (u.a. Steuerberater) möglich. Die Kosten für den prüfenden Dritten werden zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt.

Bis zu einer Fördersumme von 5.000 EUR beträgt die Kostenübernahme 250 EUR. Bei einer höheren Fördersumme beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme.

Bei Ablehnung oder negativem Bescheid erfolgt keine Kostenübernahme.

Weitere Neuerung:

Die Antragstellung ist nun auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften möglich.

Seit dem 17.02.2021 ist die Antragsstellung über das bundeseinheitliche Portal http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, die coronabedingt wirtschaftliche Einbußen haben im Zeitraum 01.01.2021 - 30.06.2021, mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500 EUR. Dieser Zuschuss soll Soloselbständige finanziell entlasten, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und daher die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe kann alternativ zur Überbrückungshilfe beantragt werden.

Die Antragsstellung ist bis 31.08.2021 vom Soloselbständigen selbst unter https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vorzunehmen. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem sog. Referenzumsatz aus dem Jahr 2019.

Weitere Informationen finden Sie in dem FAQ zur Neustarthilfe unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html.

 

 

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021

Soweit es eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen gibt, erfolgt eine Anrechnung.

 

Antragsvoraussetzungen:

  1. Gründung vor dem 01.05.2020
  1. Umsatzeinbruch mindestens 30% im Vergleich zum Referenzumsatz in einem Monat

Für einzelne Fördermonate entfällt der jeweilige Förderanspruch bei Unterschreiten der 30%-Grenze

 

Ermittlung des Referenzumsatzes:

a) Gründung vor dem 01.01.2019:

 

b) Gründung zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020

Wahlrecht zwischen

 

Förderhöhe:

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Erstattet werden:

 

Antragsfrist:

Ein Antrag kann bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

 

Stundungen im vereinfachten Verfahren

Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich durch die Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Stundungen werden längstens bis zum 30.06.2021 gewährt. Diese Stundung erfolgt im Regelfall zinsfrei. An die Darstellung der Betroffenheit für die Gewährung der Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt, sofern der Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist.

Eine Verlängerung der Stundung ist längstens bis zum 31.12.2021, jedoch nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, maximal bis zum 31.12.2021 laufenden Ratenzahlungsvereinbarung, möglich.

 

Vollstreckungsrechtliche Erleichterungen

Für von der Corona-Krise Betroffene sollen bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungmaßnahmen abgesehen werden für Steuern, die bis zum 31.03.2021 fällig geworden sind. Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 entstanden sind, sollen in diesen Fällen erlassen werden.

Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis 31.03.2021 fälligen Steuern ist bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich.

 

Anpassung der Vorauszahlungen

Unter Darlegung, dass aufgrund der Corona Krise die Umsätze und Gewinne in 2021 geringer ausfallen als bisher angenommen, können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabgesetzt werden. Bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen werden keine strengen Anforderungen seitens der Finanzverwaltung gestellt.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 EUR pro Dienstverhältnis steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren gem. § 3 Nr. 11a EStG. Die Frist für die Auszahlung ist nun bis 30.06.2021 verlängert worden - ursprünglich war das Ende zum 31.12.2020 vorgesehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt wird: danach muss der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden - eine Gehaltsumwandlung oder ein entsprechender Gehaltsverzicht sind insoweit ausgeschlossen.

 

Soloselbständigen, die keine laufenden Fixkosten und daher keinen Anspruch auf die bisherigen Fördermöglichkeiten hatten, wird ein unbürokratischer Zuschuss als einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) in Höhe von bis zu 5.000 EUR gewährt. Dieser Zuschuss soll insbesondere Soloselbständige aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche unterstützen. Der Zuschuss soll den Zeitraum bis Ende Juni 2021 abdecken. Die Ermittlung der Förderhöhe bemisst sich an dem Umsatz 2019 und beträgt 25% des sog. Referenzumsatzes.

Antragsberechtigung:

Soloselbständige, die im Rahmen der avisierten Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 zu min. 51% Einkünfte als Selbständige erzielt haben.

 

Höhe der Neustarthilfe:

25% des Umsatzes (sog. Referenzumsatz) des Referenzzeitraums (Siebenfaches des durchschnittlichen Umsatzes des Jahres 2019), maximal 5.000 EUR.

Ab einem Jahresumsatz von 34.286 EUR erreicht die Neustarthilfe den Maximalbetrag von 5.000 EUR: 34.286 EUR / 12 x 7 = 20.000 EUR (Referenzumsatz), davon 25%  = 5.000 EUR.

Die volle Neustarthilfe von 5.000 EUR wird gewährt, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit (Dezember 2020 bis Juni 2021) im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

 

Auszahlung:

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt als Vorschuss - bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze von 50% im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum ist die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen.

 

Rückzahlung:

Umsatz im Förderzeitraum (Dez. 2020 - Juni 2021):

Ein Rückzahlungsbetrag bis 500 EUR ist als Bagatelle zu beurteilen und muss nicht zurückgezahlt werden

 

Antragsstellung:

Start ab voraussichtlich 25.11.2020, erste Auszahlungen erfolgen ab Ende November. Soloselbständige können den Antrag direkt vornehmen, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Die Voraussetzung für die Beantragung und Legitimation ist ein ELSTER-Zertifikat.

Die Antragsstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 05.11.2020 haben das BMF sowie das BMWi Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe mitgeteilt:

Die Abschlagszahlungen sollen möglichst bis Ende November erfolgen.

Die Rahmenbedingungen sind nun wie folgt konkretisiert:

Antragsberechtigung

Unternehmen/Selbständige/Vereine, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind (betroffene Unternehmen) sowie Unternehmen/Selbständige/Vereine, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (somit indirekt betroffene Unternehmen).

Förderung

Pro Woche der Schließung: Umsätze in Höhe von 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus November 2019

Wahlrecht für Soloselbständige: 75% der durchschnittlichen Wochenumsätze aus dem Jahr 2019

Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden: 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus Oktober 2020

Die Fördergrenze liegt bei 1 Mio. EUR

Anrechnung erhaltener Leistungen

Anrechnung anderer staatlicher Leistungen, die für den Zeitraum November 2020 gezahlt werden (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld)

Anrechnung von erzielten Umsätzen im November

Um eine Überförderung (mehr als 100%) zu vermeiden, werden bis zu 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet

 

Sonderregelung für Restaurants

Bei Außerhausverkauf von Speisen: Förderung von 75% durchschnittlichen des Wochenumsatzes aus November 2019, der auf Speisen entfiel, die im Restaurant verzehrt wurden - somit bleiben bei der Ermittlung der Förderung die Umsätze außer Betracht, die auf den Außerhausverkauf entfallen. Dafür wird jedoch keine Anrechnung von Umsätzen vorgenommen, die auf den Außerhausverkauf entfallen (somit Wegfall der 25%-Anrechnungsgrenze). Daher können Restaurants im November 2020 durch den Außerhausverkauf unbegrenzt Umsätze erzielen, die sich nicht negativ auf die Förderung auswirken.

Neben der Überbrückungshilfe II ist aufgrund der kürzlich beschlossenen Maßnahmen, die bestimmte Branchen zu temporären Schließungen im November zwingen, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe mit einem Finanzvolumen von 10 Mrd. Euro für von den Schließungen betroffene Unternehmen beschlossen worden. Zudem soll der KfW-Schnellkredit nun auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Antragsberechtigte: Unternehmen/Selbständige/Vereine, die von den Anordnungen zur Schließung des Geschäftsbetriebs im November betroffen sind

Höhe: Zur Vereinfachung: Auszahlung einer einmaligen Kostenpauschale in Höhe von 75 Prozent der Kosten, die auf Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 berechnet wird. Die Kostenpauschale wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt; dies gilt für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Bei jungen Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, wird der Umsatz des Oktober 2020 für die Berechnung der Kostenpauschale zugrunde gelegt.

Für Soloselbständige besteht das Wahlrecht, den durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 als Grundlage zu berücksichtigen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit weiteren staatlichen Leistungen, die für den Zeitraum November 2019 gewährt werden (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe), verrechnet.

 

KfW Schnellkredit

Der KfW-Schnellkredit wird nun auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen zugänglich sein. Die Kredithöhe beträgt bis zu 300.000 EUR.

 

Überbrückungshilfe III

Es wird eine Ausdehnung sowie eine Verbesserung der Zugangskonditionen zur Überbrückungshilfe für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 geben. Details dazu folgen in Kürze.

 

Die Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe soll über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen und kann daher nur von einem prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) vorgenommen werden.

Die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember ist ab sofort möglich. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

Die Antragsstellung darf nur durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen. Gern nehmen wir die Antragsstellung für Sie vor.

Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

Der Bund hat die direkten Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 erweitert. Ebenso sind die Förderzugangsbedingungen abgesenkt sowie die Förderungen ausgeweitet worden - dies hat das Bundesfinanzministerium sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 18.09.2020 verkündet.

Die Verbesserungen stellen sich wie folgt dar:

 

Durch die Absenkung der Zugangsbedingungen sollen auch Unternehmen gefördert werden, die Ihrem Geschäftsbetrieb zwar wieder nachgehen, deren Kapazität jedoch dauerthaft aufgrund gesetzlicher Regularien eingeschränkt ist (Gastronomie, Einzelhandel).

 

Die Förderung beträgt maximal 50.000 EUR pro Monat, somit insgesamt maximal 200.000 EUR.

Die Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Die Beantragung erfolgt über ein digitales Verfahren, die Antragsstellung erfolgt über den Steuerberater - gern übernehmen wir für Sie die Antragsstellung: zur Kontaktaufnahme

Der Berliner Senat hat neben den bisherigen Soforthilfen ein weiteres Zuschuss-Programm aufgelegt: Mittelständische Berliner Unternehmen, deren Arbeitnehmeranzahl 10 bis 249 beträgt, können Zuschüsse für Gewerbemieten beantragen.

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme: Umsatzrückgang von mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr. Weitere Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der IBB.

Förderfähig ist die Grundmiete inkl. Nebenkosten für die Monate April und Mai 2020.

Die Fördersumme beträgt 50% bis max. 10.000 EUR. Bei Unternehmen mit mehreren Objekten beträgt die Fördersumme bis zu 30.000 EUR.

Ein FAQ finden Sie hier: FAQ-IBB

Antrag auf der Seite der IBB: zum Antrag

 

18.06.2020
Ein zentrales Element aus dem sog. Konjunkturpaket, auf das sich die große Koalition am 03.06.2020 geeinigt hat, ist die Absenkung der Umsatzsteuersätze. Die geplante Änderung steht kurz vor der Verabschiedung durch den Gesetzgeber, die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll ab 01.07.2020 bis Jahresende gelten. Die Absenkung führt zu Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse anzupassen sind.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die daraus folgende Höhe des Umsatzsteuersatzes kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung an. Bei einer Lieferung wird auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht abgestellt, bei einer sonstigen Leistung (= alles, was keine Lieferung darstellt) auf den Zeitpunkt der Vollendung der Leistung. Daher ist weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich!

Die anzuwendenden Steuersätze sind wie folgt:

Der Regelsteuersatz verringert sich in der Zeit von 01.07. - 31.12.2020 von 19% auf 16%.
Der ermäßigte Steuersatz verringert sich in der Zeit von 01.07. - 31.12.2020 von 7% auf 5%.

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) ist ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dieser beträgt zwischen 01.07. - 31.12.2020 5% und von 01.01. - 30.06.2021 7%. Ab 01.07.2021 gilt wie bisher der Regesteuersatz von 19% auf Speisen.

Da die Senkung der Umsatzsteuersätze eine Reihe von Anpassungen (bspw. Miet- und Leasingverträge, Anzahlungen, Bauleistungen, ...) nach sich zieht, sprechen Sie uns gern persönlich an, sodass wir Sie individuell bei der Anpassung unterstützen können.

Die Bundesregierung hat im Konjunkturpaket vom 03.06.2020 verschiedene Maßnahmen gegen die Corona-Krise beschlossen.

Die wesentlichen steuerlichen Punkte sind wie folgt:

In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

25.05.2020
Wirtschaftsminister Peter Altmaier plant mittelständische Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern monatlich mit bis zu 50.000 EUR zu bezuschussen. Diese Zuschüsse sollen Unternehmen als Überbrückungshilfe zugute kommen, die von Auflagen oder Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind.
Antragsberechtigt sollen Firmen, Solo-Selbständige und Freiberufler sein, deren Umsätze im April und Mai um mindestens 60 % zurückgegangen sind. Die Zuschüsse sollen auch Unternehmen zustehen, die bereits Landes- oder Bundeshilfen (Soforthilfen) erhalten haben.

Quelle: ntv.de

12.05.2020
Der Berliner Senat hat zur Unterstützung des Berliner Mittelstandes ein neues Soforthilfeprogramm aufgesetzt, das Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten unterstützen soll. Somit können Unternehmen, die bisher keinen Zugang zu KfW-Krediten oder Bundesprogrammen hatten, ab kommendem Montag, 18.05.2020, Zuschüsse bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen.

Den Mittelpunkt der Förderung bildet der KfW-Schnellkredit: Bei Inanspruchnahme besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 20% zu beantragen, der nach 15 Monaten ausgezahlt wird, sofern die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens dies rechtfertigt. Sollte eine Inanspruchnahme des KfW-Schnellkredits nicht möglich sein oder sollte dieser nicht ausreichen, so kann alternativ ein Zuschuss vom Land Berlin gezahlt werden.
Die Soforthilfe beträgt bis zu 25.000 EUR; erste Auszahlungen sind ab dem 25.05.2020 zu erwarten.

Weitere Informationen zur Antragsberechtigung finden Sie auf der Seite der IBB.

30.04.2020
Für Selbständige oder sich in Kurzarbeit befindliche Personen, die unter den Auswirkungen des Coronavirus leiden, ist zur Sicherung des Lebensunterhalts das Sozialschutz-Paket geschaffen worden. Das Paket sichert den vereinfachten Zugang zu Sozialleistungen in Form von Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II).

Ein FAQ der Bundesangentur für Arbeit finden Sie hier.

Die im Sozialschutz-Paket beschlossenen Maßnahmen können neben den Soforthilfemaßnahmen des Bundes und des Landes in Anspruch genommen werden.
Bei Familien mit geringem Einkommen zählt dazu auch der Notfall-Kinderzuschlag.

Die beschlossenen Erleichterungen umfassen bei einem Neuantrag zwischen dem 01.03.2020 und 30.06.2020 den Wegfall der Vermögensprüfung für die ersten sechs Monate, sofern versichert wird, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, sowie die Zahlung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten.

Quelle und Antrag: Bundesagentur für Arbeit

28.04.2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 24.04.2020 erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 aufgrund des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 abgewickelt werden können.

Da viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Corona-Krise ein negatives Ergebnis erwarten, soll für betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit des Verlustrücktrags mittels eines pauschal ermittelten Wertes vereinfacht werden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzungen der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrundegelegt wurden.

Die sich aus der Minderung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ergebenden Nachzahlungen, die im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 festgesetzt werden, werden auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 gestundet. Durch einen etwaigen Verlustrücktrag entfällt dann die gestundete Nachzahlung für 2019 in Höhe des Verlustrücktrags.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags:

  1. schriftlicher oder elektronischer Antrag
  2. Steuerpflichtiger muss antragsberechtigt sein: dies sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerliche Personen, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen
  3. Steuerpflichtiger muss betroffen sein: die Betroffenheit liegt vor, wenn der Antragsteller unmittelbar und nicht unerheblich negativ unter den Auswirkungen der Corona-Krise leidet - davon ist auszugehen, falls die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt worden sind und der Steuerpflichtige eine Versicherung abgibt, dass eine negative Summe der Einkünfte erwartet wird.

 

Quelle: BMF

23.04.2020

Die Große Koalition hat neue Hilfsmaßnahmen gegen die Folgen der Corona-Krise beschlossen:

 

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld steigt ab dem 4. Monat auf 70 % des entgangenen Nettoentgelts (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern). Ab dem 7. Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % an. Die Regelung gilt bis 31.12.2020.

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz im Gastronomiebereich

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Speisen soll vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 angewendet werden.  Die bisherige Regelung sah vor, dass beim Verzehr von Speisen vor Ort in Restaurants oder Cafés der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden war. Die nun generelle Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7 % führt zu einer steuerlichen Entlastung für die Gastronomiebetriebe.

 

Verlustverrechnung mit geleisteten Vorjahresvorauszahlungen

Für kleine und mittelständische Unternehmen soll zur Liquiditätssicherung eine Verrechnung von Verlusten aus dem Jahr 2020 mit Vorauszahlungen aus dem Jahr 2019 ermöglicht werden.

 

Quelle: cdu.de

21.04.2020
Die Bedingungen des sog. KfW-Schnellkredits sind verbessert worden: Für die Beantragung muss zuletzt ein Gewinn erzielt worden sein - sei es im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019. Somit reicht es nun aus, wenn im Jahr 2019 ein Gewinn vorlag.

Die wichtiges Daten zum Schnellkredit:

 

Quelle: kfw.de

09.04.2020
Die Bundesregierung wird kurzfristig umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einführen. Die Absicherung beträgt 100% und wird durch den Bund garantiert.

Die Eckdaten lauten wie folgt:

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.

06.04.2020
„100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“ – so verkündete Bundesfinanzminister Olaf Scholz in einer Pressemitteilung vom 03.04.2020, dass Sonderzahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 EUR steuerfrei ausgezahlt werden oder steuerfrei als Sachleistung gewährt werden können, um so die besondere und unverzichtbare Leistung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise anzuerkennen. Davon erfasst sind Sonderleistungen, die den Beschäftigten in der Zeit zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Sonderzahlungen beitragsfrei.

02.04.2020

Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihre Weisung und das Formular zur Beantragung von  Kurzarbeitergeld überarbeitet.

Die Weisung stellt folgende wichtige Punkte klar:

Weiterhin gibt es einige Verfahrenserleichterungen:

 

Die Weisung der Bundesagentur finden Sie unter diesem Link, die Formulardownloads finden Sie unter diesem Link.

30.03.2020
Seit Freitag um 13 Uhr ist die Beantragung der sog. Corona-Zuschüsse auf der Seite der IBB für Berlin möglich. Die Zuschüsse unterscheiden in Landes- und Bundeszuschüsse. Über die Seite der IBB ist der kombinierte Antrag von Zuschüssen des Landes Berlin und Bundeszuschüssen möglich.

Die Zuschüsse werden Solo-Selbständigen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit max. 10 Beschäftigten gewährt. Zu den Beschäftigten zählen keine Auszubildenden sowie 450-Euro-Kräfte; Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen.

Der Zuschuss des Landes Berlin beträgt 5.000 EUR und wird als Soforthilfe an Antragssteller mit max. 5 Beschäftigten gewährt. Dieser Zuschuss soll Betriebs- und Personalkosten abdecken (auch den Unternehmerlohn).

Der Zuschuss des Bundes unterscheidet nach der Anzahl der Beschäftigten:

 
Somit wird Antragsstellern mit mehr als 5 Vollzeitbeschäftigten nur der Bundeszuschuss gewährt.

Der Bundeszuschuss ist ausschließlich zur Deckung der laufenden Betriebskosten gedacht wie Mieten, Kredite, Leasingraten, nicht für den eigenen Unternehmerlohn.

Die Confidia unterstützt Sie gern bei der Beantragung der Zuschüsse; der Antrag ist jedoch durch den Unternehmer selbst vorzunehmen.

Eine Hilfestellung zum Antrag finden Sie hier.

27.03.2020
Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Inzwischen hat der Entwurf Bundestag und Bundesrat passiert.

Danach soll für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge.

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Quelle: bundesregierung.de

26.03.2020
In Ergänzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020, in dem es heißt:

"Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.",

teilt die Berliner Finanzverwaltung mit, dass dies für alle rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

25.03.2020

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