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18.06.2020
Ein zentrales Element aus dem sog. Konjunkturpaket, auf das sich die große Koalition am 03.06.2020 geeinigt hat, ist die Absenkung der Umsatzsteuersätze. Die geplante Änderung steht kurz vor der Verabschiedung durch den Gesetzgeber, die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll ab 01.07.2020 bis Jahresende gelten. Die Absenkung führt zu Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse anzupassen sind.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die daraus folgende Höhe des Umsatzsteuersatzes kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung an. Bei einer Lieferung wird auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht abgestellt, bei einer sonstigen Leistung (= alles, was keine Lieferung darstellt) auf den Zeitpunkt der Vollendung der Leistung. Daher ist weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich!

Die anzuwendenden Steuersätze sind wie folgt:

Der Regelsteuersatz verringert sich in der Zeit von 01.07. - 31.12.2020 von 19% auf 16%.
Der ermäßigte Steuersatz verringert sich in der Zeit von 01.07. - 31.12.2020 von 7% auf 5%.

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) ist ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dieser beträgt zwischen 01.07. - 31.12.2020 5% und von 01.01. - 30.06.2021 7%. Ab 01.07.2021 gilt wie bisher der Regesteuersatz von 19% auf Speisen.

Da die Senkung der Umsatzsteuersätze eine Reihe von Anpassungen (bspw. Miet- und Leasingverträge, Anzahlungen, Bauleistungen, ...) nach sich zieht, sprechen Sie uns gern persönlich an, sodass wir Sie individuell bei der Anpassung unterstützen können.

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