02.04.2020
Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihre Weisung und das Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld überarbeitet.
Die Weisung stellt folgende wichtige Punkte klar:
- Betriebe in Kurzarbeit müssen keine neue Anzeige stellen, um den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu bekommen,
- Kurzarbeitergeld gibt es auch für Zeitarbeitsfirmen,
- Urlaub aus dem laufendem Jahr muss nicht verbraucht werden,
- Behördlich angeordnete Betriebsschließungen gelten als unabwendbares Ereignis,
- Darstellung der systemrelevanten Berufe, deren Einkommen, bei Aufnahme der Beschäftigung während des Kurzarbeiterbezuges, teilweise anrechnungsfrei bleibt.
Weiterhin gibt es einige Verfahrenserleichterungen:
- Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit ist überarbeitet worden,
- ein weiterer Kurzantrag ersetzt den bisherigen Abrechnungsantragvordruck,
- für große Unternehmen besteht die Möglichkeit der Zentralisierung des Verfahrens.
Die Weisung der Bundesagentur finden Sie unter diesem Link, die Formulardownloads finden Sie unter diesem Link.