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Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 EUR pro Dienstverhältnis steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren gem. § 3 Nr. 11a EStG. Die Frist für die Auszahlung ist nun bis 30.06.2021 verlängert worden - ursprünglich war das Ende zum 31.12.2020 vorgesehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt wird: danach muss der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden - eine Gehaltsumwandlung oder ein entsprechender Gehaltsverzicht sind insoweit ausgeschlossen.

 

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