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Stundungen im vereinfachten Verfahren

Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich durch die Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Stundungen werden längstens bis zum 30.06.2021 gewährt. Diese Stundung erfolgt im Regelfall zinsfrei. An die Darstellung der Betroffenheit für die Gewährung der Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt, sofern der Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist.

Eine Verlängerung der Stundung ist längstens bis zum 31.12.2021, jedoch nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, maximal bis zum 31.12.2021 laufenden Ratenzahlungsvereinbarung, möglich.

 

Vollstreckungsrechtliche Erleichterungen

Für von der Corona-Krise Betroffene sollen bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungmaßnahmen abgesehen werden für Steuern, die bis zum 31.03.2021 fällig geworden sind. Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 entstanden sind, sollen in diesen Fällen erlassen werden.

Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis 31.03.2021 fälligen Steuern ist bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich.

 

Anpassung der Vorauszahlungen

Unter Darlegung, dass aufgrund der Corona Krise die Umsätze und Gewinne in 2021 geringer ausfallen als bisher angenommen, können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabgesetzt werden. Bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen werden keine strengen Anforderungen seitens der Finanzverwaltung gestellt.

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