Die Abschlagszahlungen sollen möglichst bis Ende November erfolgen.
Die Rahmenbedingungen sind nun wie folgt konkretisiert:
Unternehmen/Selbständige/Vereine, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind (betroffene Unternehmen) sowie Unternehmen/Selbständige/Vereine, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (somit indirekt betroffene Unternehmen).
Pro Woche der Schließung: Umsätze in Höhe von 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus November 2019
Wahlrecht für Soloselbständige: 75% der durchschnittlichen Wochenumsätze aus dem Jahr 2019
Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden: 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus Oktober 2020
Die Fördergrenze liegt bei 1 Mio. EUR
Anrechnung anderer staatlicher Leistungen, die für den Zeitraum November 2020 gezahlt werden (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld)
Um eine Überförderung (mehr als 100%) zu vermeiden, werden bis zu 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet
Bei Außerhausverkauf von Speisen: Förderung von 75% durchschnittlichen des Wochenumsatzes aus November 2019, der auf Speisen entfiel, die im Restaurant verzehrt wurden - somit bleiben bei der Ermittlung der Förderung die Umsätze außer Betracht, die auf den Außerhausverkauf entfallen. Dafür wird jedoch keine Anrechnung von Umsätzen vorgenommen, die auf den Außerhausverkauf entfallen (somit Wegfall der 25%-Anrechnungsgrenze). Daher können Restaurants im November 2020 durch den Außerhausverkauf unbegrenzt Umsätze erzielen, die sich nicht negativ auf die Förderung auswirken.