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In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 05.11.2020 haben das BMF sowie das BMWi Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe mitgeteilt:

Die Abschlagszahlungen sollen möglichst bis Ende November erfolgen.

Die Rahmenbedingungen sind nun wie folgt konkretisiert:

Antragsberechtigung

Unternehmen/Selbständige/Vereine, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind (betroffene Unternehmen) sowie Unternehmen/Selbständige/Vereine, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (somit indirekt betroffene Unternehmen).

Förderung

Pro Woche der Schließung: Umsätze in Höhe von 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus November 2019

Wahlrecht für Soloselbständige: 75% der durchschnittlichen Wochenumsätze aus dem Jahr 2019

Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden: 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus Oktober 2020

Die Fördergrenze liegt bei 1 Mio. EUR

Anrechnung erhaltener Leistungen

Anrechnung anderer staatlicher Leistungen, die für den Zeitraum November 2020 gezahlt werden (Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld)

Anrechnung von erzielten Umsätzen im November

Um eine Überförderung (mehr als 100%) zu vermeiden, werden bis zu 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet

 

Sonderregelung für Restaurants

Bei Außerhausverkauf von Speisen: Förderung von 75% durchschnittlichen des Wochenumsatzes aus November 2019, der auf Speisen entfiel, die im Restaurant verzehrt wurden - somit bleiben bei der Ermittlung der Förderung die Umsätze außer Betracht, die auf den Außerhausverkauf entfallen. Dafür wird jedoch keine Anrechnung von Umsätzen vorgenommen, die auf den Außerhausverkauf entfallen (somit Wegfall der 25%-Anrechnungsgrenze). Daher können Restaurants im November 2020 durch den Außerhausverkauf unbegrenzt Umsätze erzielen, die sich nicht negativ auf die Förderung auswirken.

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