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Eine neue Möglichkeit für u. a. Startups

Durch die Einführung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vom 20.12.2016 wurde der § 8d KStG eingeführt. Die neu geschaffene Norm, die rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, soll Unternehmen nutzen, die keine hohen stillen Reserven haben und nicht in einen Konzernverbund eingegliedert sind und somit nicht von den Ausnahmeregelungen des § 8c KStG profitieren. Bei derartigen Unternehmen (u. a. Startups) ist die Finanzierung oft nur durch Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern möglich. Dieser Anteilseignerwechsel zieht im Regelfall gem. §8c KStG einen anteiligen bis vollständigen Untergang der noch nicht genutzten Verluste der Gesellschaft nach sich. Der neu eingeführte §8d KStG soll unter bestimmten Voraussetzungen die Verlustnutzung trotz Anteilseignerwechsel ermöglichen.
 

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