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28.04.2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 24.04.2020 erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 aufgrund des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 abgewickelt werden können.

Da viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Corona-Krise ein negatives Ergebnis erwarten, soll für betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit des Verlustrücktrags mittels eines pauschal ermittelten Wertes vereinfacht werden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzungen der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrundegelegt wurden.

Die sich aus der Minderung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ergebenden Nachzahlungen, die im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 festgesetzt werden, werden auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 gestundet. Durch einen etwaigen Verlustrücktrag entfällt dann die gestundete Nachzahlung für 2019 in Höhe des Verlustrücktrags.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags:

  1. schriftlicher oder elektronischer Antrag
  2. Steuerpflichtiger muss antragsberechtigt sein: dies sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerliche Personen, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen
  3. Steuerpflichtiger muss betroffen sein: die Betroffenheit liegt vor, wenn der Antragsteller unmittelbar und nicht unerheblich negativ unter den Auswirkungen der Corona-Krise leidet - davon ist auszugehen, falls die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt worden sind und der Steuerpflichtige eine Versicherung abgibt, dass eine negative Summe der Einkünfte erwartet wird.

 

Quelle: BMF

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