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26.03.2020
In Ergänzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020, in dem es heißt:

"Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.",

teilt die Berliner Finanzverwaltung mit, dass dies für alle rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

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