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Durch das am 01.08.2021 in Kraft tretende Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wird das Geldwäschegesetz (GwG), in dem u.a. das Transparenzregister geregelt ist, erheblich reformiert. Das Transparenzregister ist ein gesetzlich geführtes Register, das auf die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten (nur natürlich Personen, § 3 GwG) von juristischen Personen des privaten Rechts (AG, SE, GmbH, e.V., e.G., Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) abzielt. Es dient Behörden und einem engen Kreis weiterer Berechtigter als Auskunftsregister zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es ist nicht öffentlich einsehbar.

Insbesondere die Streichung der sog. Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG durch das TraFinG erfordert das Tätigwerden für viele Gesellschaften. Aufgrund dieser Mitteilungsfiktion mussten bislang keine Mitteilungen über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister angezeigt werden, sofern sich die Informationen aus anderen öffentlichen Registern (bspw. Handelsregister) ergeben haben oder die Unternehmen börsennotiert waren.

Das Transparenzregister wird zu einem sog. Vollregister. Somit muss jede juristische Person des Privatrechts und jede in einem Register eingetragene Personengesellschaft eine aktive Meldung an das Transparenzregister vornehmen. Die Meldungen an das Transparenzregister haben grds. unverzüglich zu erfolgen. Bei der Meldung ist darauf zu achten, dass stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister hervorgehen.

Gem. § 59 Abs. 8 GwG n.F. gelten folgende Übergangsfristen:

Die Übergangsvorschriften betreffen Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren. Die Übergangsvorschriften gelten nicht für neu gegründete Gesellschaften.

Gern unterstützen wir Sie und nehmen die Mitteilung für Sie vor.

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