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Am Abend des 23.12.2021 hat das Bundesamt für Justiz bekanntgegeben, dass kein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, eingeleitet wird, sofern die Veröffentlichung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlussunterlagen vor dem 07.03.2022 erfolgt. Dies gilt für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sowie für Kleinstkapitalgesellschaften und soll angemessen die Belange der Beteiligten angesichts der andauernden Covid-19-Pandemie berücksichtigen.

Bereits im Vorfeld wurde die Abgabefrist der Steuererklärungen für das Jahr 2020 um drei Monate verlängert: Wer die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2020 über einen Steuerberater vornimmt hat somit bis zum 31.05.2022 Zeit.

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