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Am 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Zugrundelegung eines Zinssatzes für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen von monatlich 0,5% für die Zinsberechnung der Verzinsungszeiträume ab 01.01.2014 verfassungswidrig ist.

Für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume gilt das bisherige Recht weiter, erst für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften unanwendbar. Dem Gesetzgeber ist auferlegt worden, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Eine konkrete Festsetzung, wie hoch der Zinssatz sein darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.

Änderungen werden sich somit für gezahlte Nachzahlungszinsen bzw. erstattete Erstattungszinsen ergeben seit 2019 – die Finanzämter haben seit Mai 2019 die Zinsen nur vorläufig festgesetzt, sodass eine Änderung der ergangenen Bescheide möglich ist.

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